Wenn ein Flug verspätet ist oder annulliert wird, stellt sich für viele Reisende die Frage: Wer kommt für die zusätzlichen Kosten auf, insbesondere für eine notwendige Hotelübernachtung? Die Antwort darauf ist komplexer, als es auf den ersten Blick scheint.
Gemäss der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 haben Passagiere Anspruch auf sogenannte Betreuungsleistungen, wenn ihr Flug erheblich verspätet ist oder annulliert wird. Dazu gehören Mahlzeiten, Erfrischungen und – falls erforderlich – eine Hotelunterbringung inklusive Transfer zwischen Flughafen und Unterkunft.
Ein aktueller Fall illustriert jedoch die Problematik: Zwei Reisende aus dem Kanton Bern flogen mit easyJet von Spanien zurück in die Schweiz. Ihr Flug landete mit fast zwei Stunden Verspätung in Genf, wodurch sie den letzten Zug nach Hause verpassten und sich ein Hotelzimmer nehmen mussten. Die Kosten von 150 Franken wurden von der Airline nicht übernommen.
Unser Fluggastrechtejurist Simon Sommer wurde hierzu von nau.ch interviewt und erläutert, dass die EU-Fluggastrechteverordnung klar vorgibt, in welchen Situationen Anspruch auf einen Hotel-Voucher oder eine Kostenentschädigung geschuldet ist.
Wichtig zu beachten ist, dass der Anspruch auf eine Hotelübernachtung nur dann besteht, wenn die Verspätung oder Annullierung eine zusätzliche Übernachtung erforderlich macht. Wenn beispielsweise ein Flug von Zürich nach Mallorca über Nacht verspätet ist und der Passagier in der Nähe des Flughafens Zürich übernachten muss, besteht ein Anspruch auf Erstattung dieser Hotelkosten.
Nicht erstattungsfähig sind jedoch Kosten für verpasste Hotelnächte am Zielort oder Übernachtungen nach Beendigung der Reise, etwa wenn man am Heimatflughafen ankommt und den letzten Zug nach Hause verpasst.
Für betroffene Passagiere empfiehlt es sich, alle Belege sorgfältig aufzubewahren und sich direkt an die Airline zu wenden, um mögliche Erstattungen geltend zu machen. Sollte die Airline die Kosten nicht übernehmen, kann es sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen, sich an seine Rechtsschutzversicherung zu wenden oder ein spezialisiertes Portal – wozu auch wir zählen – zu konsultieren.