Wie die Airline-Lobby nachträglich Passagierrechte einschränken möchte

Die Covid-19-Krise setzt der Luftfahrtbranche gewaltig zu, darüber ist sich derzeit wohl jeder einig. Dass einige Fluggesellschaften ohne staatliche Hilfe kaum überleben werden, zeichnet sich ebenfalls nach und nach ab. Daher bemühen sich die betroffenen Fluggesellschaften verständlicherweise um den Erhalt von Staatshilfen. Ob und in welcher Form ihnen diese gewährt werden sollte, bleibt ein Thema für sich. Da derzeit unzählige Unternehmen direkte oder indirekte Unterstützung vom Staat erhalten (sei es durch Kurzarbeit, staatlicher Absicherung von Krediten usw.), gibt es keinen legitimen Grund, die Fluggesellschaften prinzipiell von solchen Hilfen auszuschliessen.

Verantwortlichen verschiedener Fluggesellschaften und Airline-nahen Politiker/innen ist dies jedoch nicht genug. Sie wünschen sich noch weitere Hilfen in Form von Gesetzesanpassungen zu Ungunsten der Passagiere. Konkret wird darüber debattiert, ob der erste Teil von Artikel 8 der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004) temporär ausgesetzt werden solle. Dabei handelt es sich um diesen Artikel:

Artikel 8

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

  1. a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten […] zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte […]

Dies hätte zur Folge, dass Fluggesellschaften bereits erhaltene Zahlungen für stornierte Flüge nicht zurückbezahlen müssten(!). Stattdessen könnten sie die Kunden/innen nur noch mit Gutscheinen entschädigen. Dieses Vorhaben ist jedoch in mehrerlei Hinsicht bedenklich und somit abzulehnen:

  1. Das Gesetz, sprich die «Spielregeln», würden nachträglich geändert. Das ist ausnahmslos heikel, da die Rechtssicherheit auf diese Weise untergraben wird. Es ist den Kunden/innen gegenüber zudem unfair, da diese zum Zeitpunkt des Ticketkaufs verständlicherweise das geltende Recht (und nicht ein zukünftiges, inhaltlich noch unbekanntes) für anwendbar hielten.
  2. Nicht jede Reise lässt sich zu einem späteren Zeitpunkt nachholen, sei dies aus persönlichen oder geschäftlichen Gründen. Während man bei Gutscheinen der Swiss bspw. noch davon ausgehen kann, dass diese irgendwie für eine andere Reise verwendet werden könnten, wäre man bei Gutscheinen anderer Fluggesellschaften mit Abflugort Zürich massiv eingeschränkt und hätte häufig weiterhin nur eine Direktdestination zur Auswahl (so z.B. einzig Dubai mit Emirates, einzig Amsterdam mit KLM, einzig Doha mit Qatar, einzig Moskau mit Aeroflot, einzig Reykjavik mit Icelandair usw.)
  3. Solange der Gutschein nicht eingelöst worden ist, verbleiben die Kunden/innen mit dem Risiko, dass die Fluggesellschaft die Covid-19-Krise nicht überlebt.

Dass sich die Airlines in einer schwierigen Situation befinden, ist offensichtlich. Es kann aber nicht angehen, dass sich die Airlines aus dieser Situation mithilfe nachträglicher Gesetzesanpassungen auf Kosten der Konsumenten/innen retten wollen. cancelled.ch sieht in dieser Option ein Tabubruch und eine deutlich zu einseitige Verteilung der Kosten und Risiken.

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